Entsprechend den Bestimmungen der BGV C22 "Bauarbeiten" IV. Zusätzliche Bestimmungen für Abbrucharbeiten" hat der Abbruchunternehmer eine schriftliche Abbruchanweisung zu erarbeiten und diese auf der Baustelle vorzuhalten. Die Abbruchanweisung dient der Anweisung der Beschäftigten auf der Baustelle zu möglich gefahrlosen Abbruch- und Rückbauarbeiten. Sie ist das Ergebnis der Festlegung der Abbruchtechnologie sowie der Arbeitsvorbereitung und hat notwendige sicherheitstechnische Angaben zu enthalten.
Insbesondere bei Abbrucharbeiten mit Großgeräten, Einreißarbeiten, Demontagearbeiten sowie Abbruchsprengungen ist eine schriftliche Abbruchanweisung zwingend notwendig. Im Umkehrschluss ist keine schriftliche Abbruchunterweisung bei Abbrucharbeiten ohne sicherheitstechnische Festlegungen notwendig. Wichtig ist immer, dass der Abbruchunternehmer das Abbruchverfahren festlegt, seine Beschäftigten in das Abbruchobjekt einweist sowie die Beschäftigten baustellenbezogen unterweist.