Stand: 03. Dezember 2021
Bitte beachten Sie ergänzend zu den folgenden Empfehlungen der gesetzlichen Unfallversicherung die länderspezifischen Regelungen und / oder ggf. die kommunalen Vorgaben.
Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Einrichtung einen Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Corona-Test mitführen. Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren.
Weitere Informationen:
Die Corona-ArbSchV richtet sich in erster Linie an Arbeitgebende, also auch an Träger von Kindertageseinrichtungen oder Anstellungsträger von Kindertagespflegepersonen. Die Verordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
Abweichende oder weitergehende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern bleiben unberührt. (§ 1 Abs. 2 Corona-ArbSchV)
Um die Corona-ArbSchV umzusetzen, sind folgende ergänzende Maßnahmen erforderlich:
Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann oder technische Maßnahmen bzw. geeignete organisatorische Maßnahmen nicht umsetzbar sind, müssen den Beschäftigten mindestens medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz, MNS) vom Arbeitgebenden zur Verfügung gestellt werden. Beispielhafte Situationen zum Tragen von MNS in der Kindertagesbetreuung sind im Schutzstandard Kindertagesbetreuung, Abschnitt "Mund-Nase-Schutz und Atemschutzmasken" (Tabelle) hinterlegt. Ob FFP2-Masken für Beschäftigte in der Kindertagesbetreuung notwendig sind, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung – wie immer auch unter Berücksichtigung der psychischen Belastung – zu ermitteln.
Die Verantwortlichen in Kindertageseinrichtungen haben im Rahmen der (tätigkeitsbezogenen) Gefährdungsbeurteilung die Gebrauchsdauer von Masken sowie die Erholungsdauer für ihre Beschäftigten festzulegen (Weiterführende Hinweise: Stellungnahme des Ausschusses für Arbeitsmedizin [AfAMed] zu Tragezeitbegrenzungen für FFP2-Masken).
Hierbei sollten Faktoren wie z. B. die Arbeitsschwere (körperliche Belastung), die Arbeitsbedingungen (Umgebungstemperatur, Luftfeuchte, Wärmestrahlung, Lärm) sowie persönliche Faktoren der Trägerin bzw. des Trägers berücksichtigt werden. Für die Beschäftigten sollte ein Arbeitsmediziner bzw. eine Arbeitsmedizinerin in die Beurteilung mit einbezogen werden. Bei der Nutzung von Masken soll auf ausreichende Erholungsdauer geachtet werden (Tragepausen). Tragepausen können z. B. genommen werden, wenn der Abstand von 1,5 m sicher eingehalten werden kann oder beim Aufenthalt im Freien. Der Wechsel einer Maske sollte mindestens täglich gewährleistet sein. Ggf. ist ein früherer Wechsel erforderlich, wenn die Maske durchfeuchtet oder verschmutzt ist.
Entsprechend der Corona-ArbSchV soll der Arbeitgebende (z. B. Träger von Kindertageseinrichtungen, Anstellungsträger von Kindertagespflegepersonen) geeignete medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz, MNS) bereitstellen. Die Kosten für diese individuellen Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgebende zu tragen, es sei denn, dass die entsprechenden Masken den Beschäftigten von anderer Stelle kostenlos zur Verfügung gestellt werden, z. B. von Seiten des Bundes oder der Länder oder von Sozialversicherungsträgern.
Die DGUV stellt folgende Informationen zur Verfügung:
Die Innenraumlufthygiene hat während der SARS-CoV-2-Epidemie an Bedeutung gewonnen. Die Konzentration möglicher vorhandener Viren in der Atemluft soll vermieden bzw. weitestgehend verringert werden, damit das Risiko einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 minimiert wird. Dafür ist ein kontinuierlicher, effektiver Luftaustausch wichtig, durch den die in dem Raum befindliche Schadstoffe wie Kohlendioxid (CO2) oder Infektionserreger nach außen befördert werden und frische Atemluft in den Raum gelangt. Für einen Luftaustausch in den Räumen sorgen die Freie Lüftung und der Einsatz raumlufttechnischer Anlagen (RLT).
Mobile Luftreiniger arbeiten im Umluftbetrieb. Daher sorgen sie nicht für den notwendigen Luftaustausch in Räumen, da sie keine Frischluft zuführen. Deshalb sind sie für die Lüftung von Gruppenräumen nicht geeignet. Sie können lediglich als flankierende ergänzende Maßnahme eingesetzt werden, um die Virenlast in Räumen zu reduzieren. Ein regelmäßiges Lüften muss in jedem Fall sichergestellt werden.
Als Maß für die Beurteilung der Luftqualität und damit für die Festlegung des Lüftungsintervalls, wird die CO2-Konzentration im Raum herangezogen.
Entsprechend der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Lüftung" (ASR A3.6) ist eine CO2-Konzentration bis zu 1.000 ppm akzeptabel. Kann die CO2-Konzentration im Mittel bei 1000 ppm oder kleiner gehalten werden, dann gilt der Raum als ausreichend belüftet.
Mit Hilfe der CO2-App der DGUV oder ähnlicher Rechenprogramme kann der Verlauf der CO2-Konzentration in den Räumlichkeiten in Abhängigkeit von der Personenzahl und der Raumgröße abgeschätzt und der Zeitpunkt für eine Lüftungspause ermittelt werden. Eine Messung der CO2-Konzentration mit einer CO2 Ampel kann bei der Bestimmung der geeigneten Lüftungsintervalle unterstützen und auch bei der Veranschaulichung für die Kinder hilfreich sein.
Weitere Informationen:
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler stimmen darin überein, dass der Einsatz mobiler Luftreiniger zum Schutz vor Viren grundsätzlich nicht nötig ist, wenn Räume über eine gute Lüftungsmöglichkeit verfügen (vgl. auch Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 "Lüftung".) In Räumen mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit (keine raumlufttechnische Anlage, Fenster nur kippbar bzw. kleinere Lüftungsklappen) kann der Luftaustausch z. B. durch die Installation von Zu- und Abluftanlagen erhöht werden. Auch kann alternativ der Einsatz von mobilen Luftreinigern als ergänzende Maßnahme zur Lüftung sinnvoll sein. Nicht zu belüftende Räume sind aus innenraumhygienischer Sicht für die Kindertagesbetreuung ungeeignet.
Weitere Informationen:
Mobile Luftreiniger können weder CO2 oder andere Stoffe in der Luft noch Feuchte- und Wärmelasten abführen. Deswegen sind mobile Luftreiniger keinesfalls ein Ersatz, sondern allenfalls als Ergänzung zum aktiven Lüften geeignet. Beim ergänzenden Einsatz von diesen Geräten in Gruppen- oder Arbeitsräumen sind u. a. folgende Punkte zu beachten:
Weitere Informationen:
In Kitas dürfen durch den Einsatz von mobilen Luftreinigern keine zusätzlichen Gefährdungen für Beschäftigte und Kinder entstehen. Die Angaben des Herstellers für einen sicheren Betrieb sind zu beachten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auf mögliche Gefährdungen und den sicheren Einsatz zu unterweisen. Insbesondere ist unter Berücksichtigung der verschiedenen Aufenthaltsbereiche von Kindern auf folgende Punkte zu achten:
Es werden derzeit zwei Arten von Antigen-Schnelltests unterschieden, die sogenannten Point-of-Care-Antigen-Schnelltests (PoC-Schnelltests) für den professionellen Gebrauch ("Schnelltests") und die Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung durch Laien ("Selbsttests").
In der aktuellen Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist festgelegt, dass der Arbeitgeber allen Beschäftigten zwei Antigen-Schnelltests pro Kalenderwoche zur Verfügung zu stellen hat.
Hinsichtlich der Anwendung von Antigen-Schnelltests für den professionellen Gebrauch ist der Beschluss 6/2020 in der Fassung vom 8. Februar 2021 des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) zu beachten. Dort sind die wesentlichen Arbeitsschutzmaßnahmen beschrieben, um die probenehmende Person vor einer Infektion zu schützen. Es handelt sich bei der Probenahme und Durchführung der Tests um vergleichbare Tätigkeiten wie in der TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" zum Gesundheitsdienst beschrieben.
Die Probenahme für den direkten SARS-CoV-2-Nachweis erfolgt in aller Regel aus den Atemwegen. Sie ist von nachweislich fachkundigen Personen (z. B. durch eine abgeschlossene Ausbildung im medizinischen Bereich) durchzuführen. Abweichend kann sie unter Aufsicht einer fachkundigen Person erfolgen, die probenehmende Person ist dann vor Aufnahme der Tätigkeit, auf Grundlage der durch die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung erstellten Betriebsanweisung, mündlich zu unterweisen.
Antigen-Schnelltests mit Probeentnahme durch fachkundiges/unterwiesenes Personal
Bei der Durchführung des Testabstrichs muss die probenehmende Person mindestens FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken, geeignete Schutzhandschuhe sowie Schutzkittel und Schutzbrille oder Visier tragen. Die Testdurchführung muss in geeigneten Räumlichkeiten unter Einhaltung der geltenden Hygieneregelungen stattfinden.
Antigen-Schnelltest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests)
Für eine sichere Durchführung der Selbsttests sind die Herstellerangaben in der Gebrauchsanweisung zu beachten.
Die korrekte Durchführung der Selbsttests entsprechend der Gebrauchsanweisung ist essentiell für ein korrektes Testergebnis. Der Test darf weder in zu kalten noch zu heißen Räumen durchgeführt werden. Der Probenabstrich muss korrekt durchgeführt werden und die Ablesezeit muss exakt eingehalten werden. Das sichere Ablesen schwacher Testreaktionen kann für medizinische Laien schwierig sein. Die Testdurchführung muss in geeigneten Räumlichkeiten unter Einhaltung der geltenden Hygieneregelungen stattfinden.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung regelt, dass der Arbeitgeber die Tests zur Verfügung stellen muss. Eine Verpflichtung zum Testen ist hier nicht festgeschrieben.
Ggf. weitergehende Regelungen einzelner Bundesländer und die Zugangsbeschränkung nach §28b Infektionsschutzgesetz (3G-Regelung) sind zusätzlich zu beachten.
Die Kosten für die Testangebote nach SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnunge der Beschäftigten trägt der Arbeitgeber. Die Kosten für die Tests der Kinder werden in der Regel vom zuständigen Ministerium übernommen. Die Kosten für die Tests im Zusammenhang mit der 3G Regelung nach §28b Infektionsschutzgesetz müssen nicht vom Arbeitgeber übernommen werden.
Um die Kontakte innerhalb der Einrichtung zu reduzieren und die Beschäftigten sowie die Kinder vor einer erhöhten Ansteckungsgefahr zu schützen, sollten die Kinder beim Bringen und Abholen an den Eingangs- bzw. Zugangstüren übergeben bzw. in Empfang genommen werden. Um Personenansammlungen zu vermeiden, empfiehlt es sich zudem, dass die Kinder nur von einer Person gebracht und abgeholt werden.
Generell besteht die Vorgabe, dass Personen mit Symptomen einer Atemwegserkrankung mit Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion die Einrichtung nicht betreten dürfen. Dies gilt insbesondere für diejenigen, die vom jeweiligen Gesundheitsamt behördliche Maßnahmen (wie Absonderung oder Quarantäne) angeordnet bekommen haben.
Soweit es der Entwicklungsstand des Kindes und die emotionale Situation zulässt, sollte bei der Übergabe der Kinder der Mindestabstand von den Erziehungsberechtigten zu den Beschäftigten eingehalten werden. Die Erziehungsberechtigten sollen sich beim Bringen und Holen der Kinder nicht länger als notwendig in der Einrichtung aufhalten. Auf eine gute Belüftung der Räume muss geachtet werden. Eine Markierung der einzuhaltenden Sicherheitsabstände (zum Beispiel im Garderobenbereich) ist sinnvoll, um die Einhaltung der Abstände zu gewährleisten.
Weiterhin soll der empfohlene Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Erziehungsberechtigten und den Beschäftigten sowie den bereits anwesenden Kindern eingehalten werden (dies gilt nicht für die eigenen Kinder). Kann der Mindestabstand ausnahmsweise nicht eingehalten werden, sollen Erziehungsberechtigte sowie Beschäftigte mindestens einen Mund-Nasen-Schutz tragen tragen. Wir empfehlen deshalb, dass bringende und abholende Personen in der Einrichtung generell mindestens einen Mund-Nase-Schutz tragen.
Sollte es Gesprächsbedarf zwischen Erziehungsberechtigten und Fachkräften geben, können unter Beachtung der empfohlenen Abstandsregelungen, kurze Gespräche in der Einrichtung geführt werden. Besteht der Wunsch nach einem ausführlicheren Gespräch, so empfehlen wir, Telefontermine oder Gespräche im Außenbereich der Einrichtung zu vereinbaren.
Eine "Einbahnstraßen-Regelung“ mit geführten Bring- und Abholrichtungen kann sinnvoll sein, wenn die Kinder nicht vor der Einrichtung in Empfang genommen werden können. Auf diese Weise lässt sich die Übergabe von Kindern gezielt steuern und gegenläufiger Personenverkehr mit geringen Sicherheitsabständen vermeiden.
Schaffen Sie, wenn möglich, beispielsweise mehrere Zutrittsbereiche, um das Personenaufkommen räumlich zu entzerren. Auch könnte eine zeitliche Staffelung in den einzelnen Bereichen sinnvoll sein, um das Aufeinandertreffen von Personen zu reduzieren.
Generell muss darauf geachtet werden, dass erwachsene Personen den empfohlenen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Beschäftigten sowie zu bereits anwesenden Kindern einhalten. Sollte dies nicht möglich sein, ist das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes zwingend. Wir empfehlen deshalb, dass Erziehungsberechtige in den Innenräumen der Einrichtung grundsätzlich einen Mund-Nase-Schutz zu tragen.
Die Erziehungsberechtigten sollten sich generell nicht länger als notwendig in der Einrichtung aufhalten. Die Kinder sollten, nur von einzelnen Personen gebracht und abgeholt werden.
Es wird empfohlen, Kinder in festen Gruppen zu betreuen, um gruppenübergreifende Kontakte und damit potentielle Infektionsketten zu vermeiden. Daher sollte, wenn dies organisatorisch möglich ist, auch kein gruppenübergreifender Personalwechsel stattfinden.
Da sich beim Singen Aerosole über eine größere Entfernung verteilen können und daher das Infektionsrisiko erhöhen, sollte derzeit nur im Freien angeleitet gesungen werden.
Beim Singen in geschlossenen Räumen – sofern nicht vermeidbar – sollten die folgenden risikoreduzierenden Maßnahmen beachtet werden:
Kinder brauchen viel Bewegung für ein gesundes Aufwachsen. Dies sollte auch in der jetzigen Pandemie-Situation möglich sein. Nutzen Sie dafür vor allem das Außengelände Ihrer Einrichtung, angrenzende Parks oder Waldgebiete.
Im Innenbereich sollten die Angebote möglichst in großen (Bewegungs-)Räumen stattfinden. Dabei ist stets auf eine ausreichende und regelmäßige Lüftung zu achten. Kleinsportgeräte sollten möglichst personenbezogen genutzt werden. Auf die Nutzung von Bällebädern ist zu verzichten.
Bei vorhandenen Kooperationen mit Sportvereinen ist abzusprechen, welche Angebote möglich sind. Wenn der Übungsleiter / die Übungsleiterin ins Haus kommt, dann sollte er/sie mindestens einen Mund-Nase-Schutz tragen und sich möglichst nur im zugeordneten (Bewegungs-)Raum aufhalten.
Nur wenn die Regelungen der Länder oder ggf. der jeweiligen Kommune zum Schutz vor SARS-CoV-2-Infektionen dies erlauben, können Veranstaltungen und Feste mit externen Personen durchgeführt werden.
Gruppeninterne Veranstaltungen können stattfinden. Hier sollte möglichst auf die Anwesenheit von externen Personen (Eltern, Großeltern, Geschwister, Pädagogen, Künstler, Caterer etc.) verzichtet werden, um das Infektionsrisiko zu reduzieren. In Zweifelsfällen sollte mit dem zuständigen Gesundheitsamt Rücksprache gehalten oder auf die Veranstaltung verzichtet werden.
Ausflüge können unter Beachtung der in den Ländern bzw. in den jeweiligen Kommunen geltenden Regelungen zum Infektionsschutz durchgeführt werden. Naturnahe Gebiete, wie zum Beispiel Wiesen und Wälder, bieten sich an. Dort lassen sich, zum Schutz der Beschäftigten sowie der Kinder, Ansammlungen von Personen und somit mögliche weitere Kontakte gut vermeiden.
Beschäftigte müssen bei Kontakt untereinander oder zu anderen Erwachsenen in den Innenräumen der Einrichtung immer einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) tragen, wenn der vorgeschriebene Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
Das Tragen eines MNS sollte bei Kontakt der Beschäftigten mit Kindern situationsbedingt erfolgen - insbesondere, wenn das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern zu einem Kind vorhersehbar und planbar nicht eingehalten werden kann, d. h. zum Beispiel beim Wickeln.
Der Fachbereich Erste Hilfe der DGUV hat drei zielgruppenspezifische Handlungshilfen für Unternehmen, für betriebliche Ersthelfende und für ermächtigte Ausbildungsstellen erarbeitet.
Alle drei Handlungshilfen können Sie in der Publikationsdatenbank der DGUV herunterladen.
Erste-Hilfe-Kurse nach DGUV Vorschrift 1 müssen nach wie vor als Präsenzveranstaltungen absolviert werden. Ziel jedes Erste-Hilfe-Kurses ist die ganzheitliche Handlungskompetenz der Ersthelfenden in Notfallsituationen. Die reine Wissensvermittlung steht daher im Hintergrund. Augenmerk wird stattdessen auf das praktische Üben gelegt. Daher sind Online-Kurse für die Erste Hilfe ausgeschlossen (siehe "Fachbereich Erste Hilfe - Handlungshilfe für Unternehmen").
Grundsätzlich stehen Beschäftigte und Kinder in der Kindertagesbetreuung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ob ein Versicherungsfall vorliegt, muss stets im Einzelfall geprüft werden.
Trägervertreter oder sonstige Leitungskräfte, die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit anderer Menschen tragen, setzen sich keinen Haftungsrisiken aus, wenn sie in der Kindertagesbetreuung Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen anordnen oder umsetzen, wie es in Verordnungen und Standards zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus vorgesehen ist.
Beschäftigte und Kinder stehen beim Besuch einer Kindertagesbetreuung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die regional zuständige Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft trägt im Versicherungsfall die Kosten für Heilbehandlung, Rehabilitation und Entschädigung.
Die einzelnen Maßnahmen im Schutzstandard Kindertagesbetreuung sind auf Grundlage der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse, u. a. des Robert-Koch Instituts (RKI), der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), der Nationalen Akademie der Wissenschaften oder der Arbeitsschutzinstitute sowie der Fachgremien und der wissenschaftlichen Institute der DGUV, erarbeitet worden. Diese Maßnahmen haben empfehlenden Charakter. Da sich die Erkenntnisse zu SARS-CoV-2 bedingt durch die Epidemie in Deutschland ständig weiterentwickeln, werden die Empfehlungen der gesetzlichen Unfallversicherung laufend an die aktuellen Erkenntnisse angepasst. Bei der Festlegung und Umsetzung des Maßnahmenkonzeptes ist eine sachgerechte Verknüpfung der einzelnen Maßnahmen wichtig (Paketlösung). Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ergibt sich aus den Grundsätzen des § 4 ArbSchG (TOP-Prinzip): technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum haben Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen.
Die DGUV hat mit dem SARS-CoV-2 – Schutzstandard Kindertagesbetreuung die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Verbindung mit der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel konkretisiert und Arbeits- bzw. Betreuungsschutzmaßnahmen für die Einrichtungen der Kindertagesbetreuung erarbeitet. Die Maßnahmen zielen darauf ab, durch Unterbrechung der Infektionsketten die Bevölkerung zu schützen, den Betrieb der Kindertagesbetreuung unter Berücksichtigung der besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen sicherzustellen sowie Schließungen zu vermeiden. Bei der Umsetzung konkreter Maßnahmen in der Kindertagesbetreuung sind darüber hinaus landesspezifische Vorgaben der zuständigen Ministerien und Regelungen auf regionaler oder kommunaler Ebene zum Infektionsschutz zu berücksichtigen.
Eine COVID-19-Erkrankung nach einer Infektion mit dem Corona -Virus SARS-CoV-2, die infolge einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist, kann die gesetzlichen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles erfüllen. Voraussetzung ist, dass der Besuch der Einrichtung (Kindertageseinrichtung, Kindertagesbetreuung) die gesicherte Ursache für den eingetretenen Gesundheitsschaden einer COVID -19-Erkrankung ist, zum Beispiel, wenn im Rahmen des versicherten Besuchs der Einrichtung ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person („Indexperson“) nachweislich stattgefunden hat.
Lässt sich kein intensiver Kontakt zu einer Indexperson feststellen, kann es im Einzelfall auch ausreichen, wenn es im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld der betroffenen Person nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat und konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen beim Besuch der Einrichtung vorgelegen haben. Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich allgemein nicht beschreiben.
Zuständiger Unfallversicherungsträger für Kinder ist bei Einrichtungen in kommunaler oder freigemeinnütziger Trägerschaft sowie in der Kindertagespflege die Unfallkasse des jeweiligen Bundeslandes, bei privaten Trägern in der Regel die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege (BGW).
Der zuständige Unfallversicherungsträger wird in jedem Einzelfall eine abwägende Entscheidung treffen, ob ein Versicherungsfall vorliegt. Dabei werden alle Aspekte berücksichtigt, die für oder gegen eine Verursachung der COVID-19-Erkrankung durch die versicherte Tätigkeit sprechen. Dazu gehören z. B. auch Risiken einer Infektion im Privatbereich und aktuellste wissenschaftliche Erkenntnisse über das Virus (auf der Basis der Information des Robert-Koch-Instituts).
Sind Kinder mit Symptomen erkrankt und gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie sich beim Besuch der Einrichtung infiziert haben, sollte eine Unfallanzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger (Unfallkasse) erfolgen.
COVID-19-Fälle sind unter folgenden Voraussetzungen zu melden:
Zusammen mit der Unfallanzeige sind auch die Kontakte zu einer möglichen Indexperson zu beschreiben. Auch ergänzende Hinweise zu dem möglichen Infektionsgeschehen sind anzugeben, damit die Anerkennung eines Versicherungsfalls geprüft werden kann. Symptomlose Verläufe sind zu dokumentieren, z.B. im Verbandbuch oder Meldeblock (Ersatz des ehemaligen Verbandbuches) . Hierzu müssen auch die Tatsachen bzw. die Umstände, die mit der Infektion zusammenhängen, dokumentiert werden.
Kommt es nach einiger Zeit doch noch zu Symptomen (z.B. Long-Covid), helfen diese Daten dem Unfallversicherungsträger bei seinen Ermittlungen. Eine spätere Meldung steht in diesen Fällen einer Anerkennung als Versicherungsfall nicht entgegen.
Erhält der Unfallversicherungsträger eine Unfallmeldung, prüft dieser, ob es sich um einen Versicherungsfall handelt. Weitere Anträge müssen nicht gestellt werden.
Eine COVID-19-Erkrankung nach einer Infektion mit dem Corona -Virus SARS-CoV-2, die infolge einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist, kann für bestimmte Berufsgruppen eine Berufskrankheit darstellen (Berufskrankheit Ziffer 3101 der Berufskrankheiten-Verordnung).
Davon erfasst sind "Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war". Einrichtungen der Jugendhilfe (z.B. Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege) sind Teil der Wohlfahrtspflege. Damit kann bei Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung eine Covid-19-Infektion als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Nicht jeder positive Test führt allerdings automatisch zu einer Berufskrankheit (Covid-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall)
Zuständiger Unfallversicherungsträger ist bei Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft die Unfallkasse des Bundeslandes, bei sonstigen Trägern (z.B. freigemeinnützige, kirchliche oder private Träger) in der Regel die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Die Möglichkeit der Anerkennung einer Berufskrankheit gilt auch für Kindertagespflegepersonen. Hierbei ist zu beachten, dass selbständige Kindertagespflegepersonen bei der BGW versichert sind. Gleiches gilt für in einer Großtagespflege angestellte Kindertagespflegepersonen, soweit nicht in kommunaler Trägerschaft.
Sind Beschäftigte mit Symptomen erkrankt und gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie sich im Rahmen ihrer Tätigkeit infiziert haben (in der Regel nachgewiesen durch PCR-Test), muss durch den Arbeitgeber eine Berufskrankheiten-Anzeige (§ 193 Abs. 2 SGB VII) erfolgen. Auch die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt hat bei einem begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit eine Anzeige zu erstatten (§ 202 SGB VII). Die Versicherten sind über die Anzeige zu informieren.
Zusammen mit der Anzeige sollten auch die Kontakte zu einer möglichen Indexperson beschrieben werden. Auch ergänzende Hinweise zu dem möglichen Infektionsgeschehen sollten soweit wie bekannt angegeben werden, damit der Unfallversicherungsträger die Voraussetzungen für eine Berufskrankheit prüfen kann.
Symptomlose Verläufe sind zu dokumentieren, z.B. im Verbandbuch oder Meldeblock (Ersatz des ehemaligen Verbandbuches). Hierzu müssen auch die Tatsachen, die mit der Infektion zusammenhängen, mit dokumentiert werden.
Kommt es nach einiger Zeit doch noch zu Symptomen (z.B. Long-Covid), helfen diese Daten dem Unfallversicherungsträger bei seinen Ermittlungen. Eine spätere Meldung steht der Anerkennung als Versicherungsfall nicht entgegen.
Erhält der Unfallversicherungsträger eine Berufskrankheiten-Anzeige, prüft dieser, ob es sich um einen Versicherungsfall handelt. Weitere Anträge müssen nicht gestellt werden.
Kinder sollten keine Maske tragen (Interview der GEW mit der DGUV)
SARS-CoV-2: Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen
Coronavirus - Hinweise für den Kita- und Schulweg
Psychische Belastung und Beanspruchung von Beschäftigten
Sicherheit und Gesundheit in Kitas in Zeiten von Corona (Interview des BMFSFJ mit der DGUV)
Kooperation von Kitas und Sportvereinen (PPSX, 4,9 MB)
Informationen des Fachbereichs "Erste Hilfe" zur Corona-Pandemie