- > Rehabilitation / Leistungen
Foto: Reharing
Rehabilitation / Leistungen
Die gesetzliche Unfallversicherung erbringt aktiv alle medizinischen und außermedizinischen Leistungen zur Rehabilitation einschließlich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft sowie ergänzende Leistungen aus einer Hand. Sie stellt die betroffenen Menschen mit dem Ziel der Förderung ihrer Selbstbestimmung im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) IX in den Mittelpunkt und orientiert sich an der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen.
Nach einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder auch bei einer drohenden Berufskrankheit sichert die gesetzliche Unfallversicherung bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit allen geeigneten Mitteln. Hierzu erbringen die Unfallversicherungsträger primär Leistungen der medizinischen Rehabilitation und, wo dies nicht ausreicht, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Parallel dazu werden bei Bedarf Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbstständigen Lebens bereitgestellt. Ebenso erbringt die gesetzliche Unfallversicherung ergänzende Leistungen, um den Erfolg der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe zu erreichen und zu sichern.
Leistungsgrundsätze
Mit der Einführung der gesetzlichen Unfallversicherung wurde die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers gegenüber seinen Beschäftigten abgelöst.
Medizinische Versorgung
Die Gesundheit der Versicherten soll mit allen geeigneten Mitteln möglichst vollständig wiederhergestellt werden.
Leistungen zur beruflichen und sozialen Teilhabe
Ist die berufliche und soziale Wiedereingliederung der Versicherten gefährdet, unterstützen die Unfallversicherungsträger die Versicherten frühzeitig und gezielt durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Teilhabe) sowie durch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Teilhabe).
Geldleistungen/Entschädigung
Während der Rehabilitationsmaßnahmen erhalten die Versicherten, soweit sie in dieser Zeit kein Entgelt erzielen können, Entgeltersatzleistungen in Form von Verletztengeld und Übergangsgeld. Damit sind sie während der medizinischen und/oder beruflichen Rehabilitation finanziell abgesichert. Für Versicherte, die im täglichen Leben in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt.
Persönliches Budget
Versicherte können ihre Teilhabeleistungen auf Antrag als "Persönliches Budget" erhalten. Das Persönliche Budget ist keine zusätzliche Leistung, sondern nur eine andere Form der Leistungserbringung. Sie dient insbesondere der Förderung der Selbstbestimmung und Teilhabe betroffener Menschen. Voraussetzung ist, dass die Leistungen zustehen, also der Bedarf ermittelt wurde, dass sie "budgetfähig" sind und eine Erbringung in Geldform sinnvoll ist.
Pflege
Leistungen zur Pflege erhalten Versicherte, die infolge des Versicherungsfalls in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedürfen.
Richtlinien der Unfallversicherungsträger
In gemeinsamen Richtlinien ist die Ausführung einzelner Leistungen geregelt. Hierdurch soll die einheitliche, vollständige und umfassende Leistungserbringung sichergestellt werden. Zu den Leistungen zählen u.a. Reisekosten, Kraftfahrzeughilfe, Wohnungshilfe und die Ausstattung mit Hilfsmitteln.
Vergütung der Leistungserbringer
Die Durchführung der Heilbehandlung muss den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entsprechen. Ärzte, Zahnärzte, Physiotherapeuten, Apotheker und andere Leistungserbringer können auf den folgenden Seiten die abgeschlossenen Verträge über die Erbringung von Leistungen und deren Vergütung einsehen bzw. als pdf-Dokumente herunterladen.
Fit im Sport - fit im Job
Um den Behindertensport in Deutschland weiter zu fördern, hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) eine Kampagne unter dem Titel "Fit im Sport - fit im Job" gestartet. Sowohl dem Breitensport als auch dem Spitzensport soll dies zu mehr gesellschaftlicher Wahrnehmung verhelfen.

Versenden
Seitenfeedback
Webcode:
d72