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Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle - Organisatorische Maßnahmen
Viele Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle haben Ursachen, die in einer mangelhaften betrieblichen Organisation begründet sind. Nachfolgend sind die häufigsten Ursachen und die entsprechenden organisatorischen Maßnahmen zur Beseitigung dieser aufgeführt:Schlecht gekennzeichnete Verkehrswege
Als Verkehrswege werden Wege innerhalb eines Betriebes bezeichnet. Das kann ein normaler Gehweg, ein Hof oder ein
Parkplatz, aber auch ein Flur, ein Gang oder eine Treppe sein. Verkehrswege sollten möglichst frei gehalten werden.
Dies gilt sowohl in Gebäuden oder Hallen, aber vor allem auch im Freien. Gefahrstellen auf den Verkehrswegen müssen
durch die entsprechenden Gefahren- und Warnzeichen kenntlich gemacht werden (siehe hierzu BGV A 8 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz").
Keine getrennten Wege für Fußgänger- und Fahrverkehr
So weit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, sollten innerbetriebliche Fußwege und Bereiche, die für den Verkehr mit
Fahrzeugen vorgesehen sind, deutlich erkennbar und gekennzeichnet voneinander getrennt angelegt werden.
Rutschige Wege bei Eis, Schnee und Nässe
Witterungsbedingte Einflüsse wie Regennässe, Eis oder Schneeglätte können den Boden rutschig machen bzw. die
Haftung zwischen Schuhsohle und Fußboden nachteilig beeinflussen. Bei regennassen Böden ist hektisches Gehen und Laufen
zu vermeiden. Schnee sollte von Verkehrswegen so schnell wie möglich geräumt und vereiste Flächen und Gehwege sollten
schnellstmöglich durch Streumittel abgestumpft oder durch Salz abgetaut werden.
Verschmutzte Böden (Fett, Öl, Staub, Körner)
In vielen Branchen muss im Betrieb mit produktionsbedingt anfallende Stoffe wie Fett, Öl, Spänen, Körnern und Staub auf
den Verkehrswegen gerechnet werden. Diese müssen regelmäßig entfernt werden bzw. es sollten geeignet Vorkehrungen und
Maßnahmen (z.B. Auffangbehälter u. ä.) getroffen werden, die verhindern, dass diese Stoffe auf die Verkehrswege
gelangen. Am besten ist es, derartige Stoffe umgehend in geeigneten Sammelbehälter für derartige Abfälle - möglichst in
unmittelbarer Nähe des Anfallortes aufgestellt - zu entsorgen und so eine Verbreitung auf den Verkehrsflächen und
?wegen im Betrieb zu vermeiden.
Fehlende Hinweise auf Gefahren
Gefahrenbereiche, die von Fußgängern nicht betreten werden sollen, sind durch entsprechende Verbotszeichen kenntlich zu
machen (siehe hierzu BGV A 8 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" [VBG 123]). Manchmal
sind Stolperstellen insbesondere am Rand von Verkehrswegen unvermeidlich vorhanden oder es werden auf Verkehrswegen
kleinere Höhenunterschiede des Bodens durch Ausgleichstufen überbrückt. Diese möglichen Stolperstellen müssen durch
einen auffälligen Hinweis in Form einer schwarz-gelb oder weiß-rot gestreiften Markierung als Gefahrstellen
gekennzeichnet sein. Natürlich ist es immer sicherer, Stolperstellen zu beseitigen, als auf diese hinzuweisen.
Mangelhafte Unterweisung
Im Rahmen von wiederkehrenden Unterweisungen sollten insbesondere neue Mitarbeiter auf Gefahrenstellen auf den
betrieblichen Verkehrswegen und Flächen hingewiesen werden. Natürlich ist in diesem Rahmen auch auf das Tragen der
betriebsspezifisch erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung hinzuweisen, z.B. Schutzschuhe, Schutzhelm usw.

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