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Häufig gestellte Fragen und Antworten
Dezentrale Bettenaufbereitung
Frage: Welche baulichen und technischen Voraussetzungen sind bei der Umstellung von der zentralen auf dezentrale Bettenaufbereitung erforderlich?
Antwort: Gemäß GUV-R/TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege"
sind die Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten bei der Bettenaufbereitung der Schutzstufe 2 zuzuordnen. Bei der
dezentralen Bettenaufbereitung sind aus Sicht des Arbeits- und Gesundheitsschutzes folgende baulichen und technischen
Voraussetzungen zu erfüllen:
Für gebrauchte und saubere Betten muss genügend Stauraum außerhalb der Verkehrswege vorhanden sein. Die
Aufbereitungsräume müssen gut belüftbar sein. Zur Gewährleistung ergonomischer Arbeitsweisen müssen Hebe- und
Kippvorrichtungen vorhanden sein. Die Fußböden müssen wasserdicht und beständig gegen Desinfektionsmittel sein.
Weitere Informationen finden sich in der Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene: Anforderungen an die Bettenhygiene (IB) in der Zeitschrift Hygiene und Medizin 2003 - Heft 1 / 2 S. 44 bis 46 oder unter www.dgkh.de.
Zytostatikazubereitung, Beschränkung des Personenkreises
Frage: Muss die Anzahl der Mitarbeiter, die Zytostatika zubereiten, begrenzt werden?
Antwort: Die beim Umgang mit Zytostatika einzuhaltenden sicherheitstechnischen Vorgaben sind in der
Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 525 „Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen
Versorgung“ und in der Informationsschrift „Zytostatika im Gesundheitsdienst“ (GUV-I 8533 / M620)
angegeben.
Neuere Untersuchungen zur Gefährdung von Personen, die Zytostatika zubereiten, weisen auf einen hohen Einfluss von
Verhaltens- und Handhabungsfehlern hin. Mit der Zubereitung von Zytostatika sollte der Unternehmer daher nur besonders
qualifiziertes Personal beauftragen. Dem Personal sind spezielle Unterweisungen insbesondere zur Vermeidung von
Gefährdungen bei der Handhabung der Zytostatika anzubieten. Der hohe organisatorische und finanzielle Aufwand gebieten
bereits eine Beschränkung des Personenkreises. Durch die zentrale Zubereitung z. B. in der Apotheke wird dem
entsprochen.
Piercing, Schmuck
Frage: Ist den Beschäftigten im Gesundheitsdienst das Tragen von sog. Piercing-Schmuck zu untersagen?
Antwort: Die gelegentlich aus Hygienekreisen geäußerte Vermutung , Piercing-Schmuck in Schleimhautbereichen (Lippe, Zunge, Nase) könne zu einer erhöhten Infektionsgefährdung für den Schmuckträger und/oder Patienten führen, wurde vom Robert-Koch-Institut Berlin auf eine entsprechende Anfrage verneint. Dies gilt jedoch nur, wenn an den ge-piercten Arealen keine akuten entzündlichen Hautveränderungen vorliegen.
Auch die auf der Grundlage der Biostoffverordnung entwickelten Schutzmaßnahmen im Abschnitt 4.1.2.6 der BGR/TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege" sind hier nur bedingt einschlägig, da das Verbot an Händen und Unterarmen Schmuckstücke, Uhren und Eheringe zu tragen, auf Tätigkeiten beschränkt ist, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern.
Dennoch ist die vielfach geäußerte Meinung, das Tragen von Schmuck gehöre zum Bereich individueller Freiheiten und sei dem Regelungsbereich des Arbeitgebers damit entzogen, ebenso falsch. Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung die für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln ( § 3 UVV „Grundlagen der Prävention“, § 5 Arbeitsschutzgesetz). Aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben sich die zu ergreifenden Maßnahmen. Wenn auf Grund der Bedingungen am Arbeitsplatz oder durch Arbeitsabläufe mit Unfall- und Gesundheitsgefahren durch das Tragen von Schmuck zu rechnen ist, so müssen Schutzmaßnahmen in betriebsbezogenen Regelungen festgelegt werden. Unfall- und Gesundheitsgefahren können z. B. gegeben sein, wenn sich unruhige, verwirrte oder aggressive Patienten in Schmuckstücken ein- oder festhaken und den Träger dabei verletzen können. Ein geeignetes Gremium zur Feststellung der Gefährdung ist u. a. der Arbeitsschutzausschuss. Die Regelungen sind für alle verbindlich in Dienstvereinbarungen mit der Mitarbeitervertretung oder als Bestandteil des Arbeitsvertrages festzulegen.
Es sei darauf hingewiesen, dass Regelungen auf Grund allgemeiner Fürsorgepflichten auch möglich sind, wenn konkrete Verletzungsgefahren für Patienten, Bewohner oder andere Klienten gegeben sind.

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